wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Helferlein

 

Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1. Januar 2026
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

B. Ehegattenunterhalt II

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

B. Ehegattenunterhalt III

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

B. Ehegattenunterhalt IV

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259,00 EUR.Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259,00 EUR.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Bar­unterhalts­pflichtigen

0
bis
5

6
bis
11

12
bis
17

ab
18

Vom
hundert
satz der
Regel
beträge

Bedarfs­kontroll­betrag (Anm. A. III)

bis 2.100

486

558

653

698

100

1200/1450

2.101 - 2.500

511

586

686

733

105

1.750

2.501 - 2.900

535

614

719

768

110

1.850

2.901 - 3.300

559

642

751

803

115

1.950

3.301 - 3.700

584

670

784

838

120

2.050

3.701 - 4.100

623

715

836

894

128

2.150

4.101 - 4.500

661

759

889

950

136

2.250

4.501 - 4.900

700

804

941

1006

144

2.350

4.901 - 5.300

739

849

993

1061

152

2.450

5.301 - 5.700

778

893

1045

1117

160

2.550

5.701 - 6.400

817

938

1098

1173

168

2.850

6.401 - 7.200

856

983

1150

1229

176

3.250

7.201 - 8.200

895

1027

1202

1285

184

3.750

8.201 - 9.700

934

1072

1254

1341

192

4.350

9.701 - 11.200

972

1116

1306

1396

200

5.050

ab 5.501

nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

3. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.

4. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von %s des Nettoeinkommens - mindestens %s EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens %s EUR monatlich - geschätzt werden kann.Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

5. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

6. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

7. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

8. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

9. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

10. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

11. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

Kriterium

Leistung

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat

45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat

45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.

B. Ehegattenunterhalt II

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

Kriterium

Leistung

a) falls erwerbstätig

1.600 EUR

b) falls nicht erwerbstätig

1.475 EUR

Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

B. Ehegattenunterhalt III

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

Kriterium

Leistung

1. falls erwerbstätig

1.450 EUR

2. falls nicht erwerbstätig

1.200 EUR

B. Ehegattenunterhalt IV

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Kriterium

Leistung

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.600 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.475 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.750 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen und Enkeln

2.650 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.280 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.180 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.400 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen und Enkeln

2.120 EUR

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und gleichrangiger Unterhalts­berechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts­pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalts­bedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen (U): 1.750 EUR. Unterhalt für drei unterhalts­berechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) - in allgemeiner Schulausbildung befindlich -, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhalts­pflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:
1.450 EUR

Verteilungsmasse:
1.750 EUR - 1.450 EUR = 300 EUR

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
  K1: 698 - 259 = 439 EUR
+ K2: 558 - 129,50 = 428,50 EUR
+ K3: 486 - 129,50 = 356,50 EUR
= 1.224 EUR

Unterhalt:

K1:439 x 300 : 1.224 = 107,60 EUR
K2:428,50 x 300 : 1.224 = 105,02 EUR
K3:356,50 x 300 : 1.224 = 87,38 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) zuzüglich 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

II. Angemessener Selbstbehalt gegenüber Enkeln:
mindestens monatlich 2.650 EUR (einschließlich 1.000 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 2.120 EUR (einschließlich 800 EUR Warmmiete).

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.200 EUR.

III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:
 a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
 b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259,00 EUR.Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 259,00 EUR.

Einkommens­gruppe

0 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

ab 18 Jahre

%

Kindergeld: 259 EUR

bis 2.100

356,50

428,50

523,50

439

100

2.101 - 2.500

381,50

456,50

556,50

474

105

2.501 - 2.900

405,50

484,50

589,50

509

110

2.901 - 3.300

429,50

512,50

621,50

544

115

3.301 - 3.700

454,50

540,50

654,50

579

120

3.701 - 4.100

493,50

585,50

706,50

635

128

4.101 - 4.500

531,50

629,50

759,50

691

136

4.501 - 4.900

570,50

674,50

811,50

747

144

4.901 - 5.300

609,50

719,50

863,50

802

152

5.301 - 5.700

648,50

763,50

915,50

858

160

5.701 - 6.400

687,50

808,50

968,50

914

168

6.401 - 7.200

726,50

853,50

1.020,50

970

176

7.201 - 8.200

765,50

897,50

1.072,50

1.026

184

8.201 - 9.700

804,50

942,50

1.124,50

1.082

192

9.701 - 11.200

842,50

986,50

1.176,50

1.137

200