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Helferlein

 

Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1. Januar 2025
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

B. Ehegattenunterhalt II

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

B. Ehegattenunterhalt III

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

B. Ehegattenunterhalt IV

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge auf der Grundlage eines Kindergeldbetrages von einheitlich je Kind 255,00 EUR.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Bar­unterhalts­pflichtigen

0
bis
5

6
bis
11

12
bis
17

ab
18

Vom
hundert
satz der
Regel
beträge

Bedarfs­kontroll­betrag (Anm. A. III)

bis 2.100

482

554

649

693

100

1200/1450

2.101 - 2.500

507

582

682

728

105

1.750

2.501 - 2.900

531

610

714

763

110

1.850

2.901 - 3.300

555

638

747

797

115

1.950

3.301 - 3.700

579

665

779

832

120

2.050

3.701 - 4.100

617

710

831

888

128

2.150

4.101 - 4.500

656

754

883

943

136

2.250

4.501 - 4.900

695

798

935

998

144

2.350

4.901 - 5.300

733

843

987

1054

152

2.450

5.301 - 5.700

772

887

1039

1109

160

2.550

5.701 - 6.400

810

931

1091

1165

168

2.850

6.401 - 7.200

849

976

1143

1220

176

3.250

7.201 - 8.200

887

1020

1195

1276

184

3.750

8.201 - 9.700

926

1064

1247

1331

192

4.350

9.701 - 11.200

964

1108

1298

1386

200

5.050

ab 5.501

nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.

3. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

4. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.

5. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.

Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

6. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

7. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

8. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB, beträgt,
gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,

für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt

mindestens monatlich 1.750 EUR

Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

B. Ehegattenunterhalt I

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB)

Kriterium

Leistung

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat

45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat

45% der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50%.

B. Ehegattenunterhalt II

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

Kriterium

Leistung

a) falls erwerbstätig

1.600 EUR

b) falls nicht erwerbstätig

1.475 EUR

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

B. Ehegattenunterhalt III

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel

Kriterium

Leistung

1. falls erwerbstätig

1.450 EUR

2. falls nicht erwerbstätig

1.200 EUR

B. Ehegattenunterhalt IV

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

Kriterium

Leistung

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.600 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.475 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.750 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig

1.280 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig

1.180 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.400 EUR

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und gleichrangiger Unterhalts­berechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhalts­pflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhalts­bedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen (U): 1.750 EUR. Unterhalt für drei unterhalts­berechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) - in allgemeiner Schulausbildung befindlich -, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhalts­pflichtigen Elternteil (E) leben. E bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:
1.450 EUR

Verteilungsmasse:
1.750 EUR - 1.450 EUR = 300 EUR

Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
  438 EUR (693 – 255) (K1)
+ 426,50 EUR (554 – 127,50) (K2)
+ 354,50 EUR (482 – 127,50) (K3)
= 1.219 EUR

Unterhalt:

K1:438 x 300 : 1.219 = 107,79 EUR
K2:426,50 x 300 : 1.219 = 104,96 EUR
K3:354,50 x 300 : 1.219 = 87,24 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.

II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.200 EUR.

III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) mindestens:
 a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
 b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge auf der Grundlage eines Kindergeldbetrages von einheitlich je Kind 255,00 EUR.

Einkommens­gruppe

0 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

ab 18 Jahre

%

Kindergeld: 255 EUR

bis 2.100

354,50

426,50

521,50

438

100

2.101 - 2.500

379,50

454,50

554,50

473

105

2.501 - 2.900

403,50

482,50

586,50

508

110

2.901 - 3.300

427,50

510,50

619,50

542

115

3.301 - 3.700

451,50

537,50

651,50

577

120

3.701 - 4.100

489,50

582,50

703,50

633

128

4.101 - 4.500

528,50

626,50

755,50

688

136

4.501 - 4.900

567,50

670,50

807,50

743

144

4.901 - 5.300

605,50

715,50

859,50

799

152

5.301 - 5.700

644,50

759,50

911,50

854

160

5.701 - 6.400

682,50

803,50

963,50

910

168

6.401 - 7.200

721,50

848,50

1.015,50

965

176

7.201 - 8.200

759,50

892,50

1.067,50

1.021

184

8.201 - 9.700

798,50

936,50

1.119,50

1.076

192

9.701 - 11.200

836,50

980,50

1.170,50

1.131

200